Allgemeines
Der Eheschließung geht die Anmeldung einer Eheschließung voraus. Früher nannte man das,
ein Aufgebot bestellen. Die Eheschließung müssen
die Partner bei dem Standesamt anmelden, in dessen Bezirk einer der beiden
Partner mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnsitzen
besteht Wahlmöglichkeit.
Die beabsichtigte Eheschließung sollte
grundsätzlich persönlich beim Standesamt angemeldet werden. Falls
einer der Partner, z. B. aus beruflichen Gründen, verhindert ist, muss
eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben werden, dass er mit der
Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Partner einverstanden ist
(Vordruck beim Standesamt erhältlich). Kann aus wichtigem Grund keiner
der Partner zum Standesamt kommen, so kann die Eheschließung auch
schriftlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter angemeldet
werden. Entsprechende Anmeldeformulare senden wir Ihnen auf Anfrage gerne
zu.
| 1. |
Beispiel: Wohnt
ein Partner in Bereich der VGem Zellingen, der andere in Würzburg,
so kann die Eheschließung sowohl bei der VGem Zellingen als auch
beim Standesamt in Würzburg angemeldet werden.
|
| 2. |
Keiner der beiden
Partner wohnt im Bereich der VGem Zellingen, Sie möchten aber
trotzdem gerne hier heiraten?
Sobald Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes die Anmeldung
vorgenommen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Das Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben,
kann uns dann ermächtigen, die Eheschließung im Bereich der VGem Zellingen
vorzunehmen.
|
| |
Zur Prüfung der (rechtlichen)
Ehefähigkeit benötigt der Standesbeamte verschiedene Unterlagen.
Welche dies sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Wenn einer der nachstehend aufgeführten Fälle auf
Sie zutrifft, sollten Sie sich zunächst bitte mit unserem Standesamt
in Verbindung setzen:
|
| - |
Einer der beiden Partner
war schon mal verheiratet. |
| - |
Es sind gemeinsame
Kinder oder Kinder aus früheren Ehen vorhanden. |
| - |
Einer der Partner
besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit. |
| - |
Einer der Partner ist
nicht in der Bundesrepublik Deutschland geboren; |
| - |
Einer der Partner
gehört zum Personenkreis der Spätaussiedler. |
Papiere
Wenn beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, volljährig
sind und bisher noch nicht verheiratet waren, sind in der Regel folgende
Unterlagen ausreichend:
| Personalausweis oder
Reisepass |
|
| Aufenthaltsbescheinigung
von der Meldebehörde |
In der
Aufenthaltsbescheinigung bestätigt die Meldebehörde die Angaben
zur Person, zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit,
zum Wohnsitz und zum Familienstand. Diese Bescheinigung erhalten
Sie beim Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.
|
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag
|
Diese
Urkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
|
|
Eheurkunde |
Eine
Eheurkunde erhalten Sie vom Standesamt der
Eheschließung, wenn Sie verheiratet waren und
diese Ehe infolge Tod des Ehegatten oder Scheidung aufgelöst ist.
Tod oder Scheidung müssen in dieser Urkunde vermerkt sein.
|
| |
|
Kosten
Die Höhe der Kosten hängt von vielen Einzelheiten ab, z. B. wie viele
Urkunden Sie brauchen, ob Sie ein Stammbuch der Familie möchten und
vieles mehr. In der Regel können Sie von mindestens 60 EUR (ohne
Stammbuch) ausgehen.
Für die Standesämter gilt eine bundeseinheitliche Gebührentabelle.
Nachstehend eine kurze Übersicht der wichtigsten Gebühren:
| Prüfung der
Ehefähigkeit : |
|
| - Wenn
beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen: |
50 EUR |
| - Wenn einer oder beide
Partner ausländische Staatsangehörige sind: |
70 EUR |
| Beglaubigung von
namentlichen Erklärungen (z. B. Bei Führung eines Doppelnamens): |
25 EUR |
|
Ehe-,
oder Geburtsurkunde je: |
10 EUR |
| Beglaubigte Abschrift
aus dem Geburtenbuch oder dem Eheregister |
10 EUR |
| Weitere Kosten und Gebühren
beim Standesamt oder bei Justizbehörden können im Einzelfall
entstehen, z. B. für: |
|
- |
die Aufnahme einer
Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung; |
|
- |
die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses
(Österreich, Schweiz, Luxemburg); |
|
- |
die Anerkennung eines ausländischen
Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung |
|
- |
die Befreiung von der Beibringung
eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige
Oberlandesgericht, wenn der Heimatstaat des ausländischen
Partners kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt; |
|
- |
sonstige Auslagen wie z. B.
Portokosten usw. |
|