Nachfolgend haben wir einige Informationen für eine Eheschließung zusammengestellt. Die nachfolgenden Informationen gehen vom "Standartfall" aus. Sollten sie noch Fragen haben stehen Ihnen die Mitarbeiter des Standesamtes gerne zur Verfügung.


Allgemeines 

Der Eheschließung geht die Anmeldung einer Eheschließung  voraus. Früher nannte man das, ein Aufgebot bestellen. Die Eheschließung müssen die Partner bei dem Standesamt anmelden, in dessen Bezirk einer der beiden Partner mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnsitzen besteht Wahlmöglichkeit.

Die beabsichtigte Eheschließung sollte grundsätzlich persönlich beim Standesamt angemeldet werden. Falls einer der Partner, z. B. aus beruflichen Gründen, verhindert ist, muss eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben werden, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Partner einverstanden ist (Vordruck beim Standesamt erhältlich). Kann aus wichtigem Grund keiner der Partner zum Standesamt kommen, so kann die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter angemeldet werden. Entsprechende Anmeldeformulare senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.

1. Beispiel: Wohnt  ein Partner in Bereich der VGem Zellingen, der andere in Würzburg, so kann die Eheschließung sowohl bei der VGem Zellingen als auch beim Standesamt in Würzburg angemeldet werden.

2. Keiner der beiden Partner wohnt im Bereich der VGem Zellingen, Sie möchten aber trotzdem gerne hier heiraten?
Sobald Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes die Anmeldung vorgenommen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Das Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben, kann uns  dann ermächtigen, die Eheschließung im Bereich der VGem Zellingen vorzunehmen.

  Zur Prüfung der (rechtlichen) Ehefähigkeit benötigt der Standesbeamte verschiedene Unterlagen. Welche dies sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 
Wenn einer der  nachstehend aufgeführten  Fälle auf Sie zutrifft, sollten Sie sich zunächst bitte mit unserem Standesamt in Verbindung setzen:

- Einer der beiden Partner war schon mal  verheiratet.
- Es sind gemeinsame Kinder oder Kinder aus früheren Ehen vorhanden.
- Einer der Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit.
- Einer der Partner ist nicht in der Bundesrepublik Deutschland geboren;
- Einer der Partner  gehört zum Personenkreis der Spätaussiedler.



Papiere 

Wenn beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, volljährig sind und bisher noch nicht verheiratet waren, sind in der Regel folgende Unterlagen ausreichend:

Personalausweis oder Reisepass  
Aufenthaltsbescheinigung von der Meldebehörde In der Aufenthaltsbescheinigung bestätigt die Meldebehörde die Angaben zur Person, zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zum Wohnsitz und zum Familienstand. Diese Bescheinigung erhalten Sie beim Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.

Beglaubigte Abschrift aus dem
Geburtseintrag

Diese Urkunde erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes.

Eheurkunde Eine Eheurkunde erhalten Sie vom Standesamt der Eheschließung, wenn Sie verheiratet waren und diese Ehe infolge Tod des Ehegatten oder Scheidung aufgelöst ist. Tod oder Scheidung müssen in dieser Urkunde vermerkt sein.


   



Kosten

Die Höhe der Kosten hängt von vielen Einzelheiten ab, z. B. wie viele Urkunden Sie brauchen, ob Sie ein Stammbuch der Familie möchten und vieles mehr. In der Regel können Sie von mindestens 60 EUR (ohne Stammbuch) ausgehen.

Für die Standesämter gilt eine bundeseinheitliche Gebührentabelle. 
Nachstehend eine kurze Übersicht der wichtigsten Gebühren:
Prüfung der Ehefähigkeit :  
- Wenn beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen: 50 EUR
- Wenn einer oder beide Partner ausländische Staatsangehörige sind: 70 EUR

Beglaubigung von namentlichen Erklärungen (z. B. Bei Führung eines Doppelnamens): 25 EUR
Ehe-, oder Geburtsurkunde je: 10 EUR
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder dem Eheregister  10 EUR

Weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden können im Einzelfall entstehen, z. B. für:
- die Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung;
- die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Österreich, Schweiz, Luxemburg);
- die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung
- die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das zuständige Oberlandesgericht, wenn der Heimatstaat des ausländischen Partners kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt;
- sonstige Auslagen wie z. B. Portokosten usw.






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