
Richtpreisliste des Landratsamtes Main-Spessart
Untenstehend finden
Sie die vom Gutachterausschuss des Landkreises Main-Spessart ermittelten
Bodenrichtwerte für Ihre Heimatgemeinde. Die Liste erscheint alle 2 Jahre. Eine
Neuauflage ist für April/ Mai 2009 geplant.

*1) = Innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Rechtliche
Grundlagen
Vollzug der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen
und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung)
vom 23.06.1992 (GVBI. S. 167)
| 1. |
Gemäß § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der
Gutachterausschuss für Grundstückswerte beim Landratsamt Main-Spessart
auf der Grundlage der Kaufpreissammlung die Bodenrichtwerte nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung
vom 23.06.1992 (GVBI S. 167) zum Stichtag 31.12.2006 neu ermittelt. |
| 2. |
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für
eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche
Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den
Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem
Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden
für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und
Bauerwartungsland abgeleitet. Bodenrichtwerte haben keine bindende
Wirkung. |
| 3. |
Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt
worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären. |
| 4. | Abweichungen eines
einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den
Wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen
- wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen
Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel
entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei
Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen. |
| 5. | Die Bodenrichtwerte werden
grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen. |
| 6. | Die Bodenrichtwerte
berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes (z.
B. Ensembles in historischen Altstädten), nicht aber das Merkmal eines Einzelgrundstücks. |
| 7. | Ansprüche gegenüber den
Trägern der Bauleitplanung oder den Baugenehmigungsbehörden können weder
aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei
zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen
abgeleitet werden. |
Der
Gutachterausschuss
Der Gutachterausschuss hat seinen Sitz am
Landratsamt Main-Spessart. Sie können im Einzelfall auch eine individuelle
Bewertung
Ihres Grundstückes durchführen lassen. Beachten sie jedoch bitte, dass diese
Dienstleistung kostenpflichtig ist.
Nähere Auskünfte erteilen die Mitglieder des Gutachterausschusses:
09353/793-0.
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