Richtpreisliste des Landratsamtes Main-Spessart

Untenstehend finden Sie die  vom Gutachterausschuss des Landkreises Main-Spessart ermittelten Bodenrichtwerte für Ihre Heimatgemeinde. Die Liste erscheint alle 2 Jahre. Eine Neuauflage ist für April/ Mai 2009 geplant.

Bild: Richtpreisliste 2009
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 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


Rechtliche Grundlagen

Vollzug der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung) vom 23.06.1992 (GVBI. S. 167)
 

1. Gemäß § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte beim Landratsamt Main-Spessart auf der Grundlage der Kaufpreissammlung die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung vom 23.06.1992 (GVBI S. 167) zum Stichtag 31.12.2006 neu ermittelt.
 
2. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland abgeleitet. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
 
3. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
 
4. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den Wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.
 
5. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
 
6. Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes (z. B. Ensembles in historischen Altstädten), nicht aber das Merkmal eines Einzelgrundstücks.
 
7. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung oder den Baugenehmigungsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
 


Der Gutachterausschuss

Der Gutachterausschuss hat seinen Sitz am Landratsamt Main-Spessart. Sie können im Einzelfall auch eine individuelle
Bewertung Ihres Grundstückes durchführen lassen. Beachten sie jedoch bitte, dass diese Dienstleistung kostenpflichtig ist.
Nähere Auskünfte erteilen die Mitglieder des Gutachterausschusses: 09353/793-0.





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